§ 51a – Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs. (2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 10 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. (3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt. (4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.
Kurz erklärt
- Der Wert für die Anmeldung eines Anspruchs im Musterverfahren richtet sich nach der Höhe des Anspruchs.
- Im Rechtsbeschwerdeverfahren wird der Streitwert anhand der Summe aller geltend gemachten Ansprüche in den betroffenen Verfahren bestimmt.
- Der Musterkläger und die Beigeladenen zahlen Gerichtsgebühren nur basierend auf den Ansprüchen, die im Ausgangsverfahren geltend gemacht wurden.
- Die Musterbeklagten zahlen ebenfalls Gerichtsgebühren nur nach den Ansprüchen, die gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemacht wurden.
- Alle Ansprüche müssen von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sein, um für die Gebührenberechnung berücksichtigt zu werden.